Dieser
Beitrag zur
Philosophie der Mathematik versucht, die Bedingung
der Möglichkeit zur Anwendung von Georg Cantors
Diagonalverfahren
zu analysieren. Dabei zeigt sich, dass der Diagonalbeweis für
nicht
abzählbare unendliche Mengen und transfinite Kardinalzahlen
nicht
stichhaltig ist. Ferner ergibt sich, dass die Definition von Richard
Dedekind, wonach eine unendliche Menge eine Menge sei, die
gleichmächtig sei wie eine ihrer echten Teilmengen, auf der
Nichtunterscheidung von <zählen> und
<auswählen>
beruht, ein
Konzept, das mutatis mutandis auch zur unhaltbaren Feststellung
führt, die Menge aller Punkte einer Geraden, einer Ebene oder
eines Raumes von beliebiger Dimensionszahl sei gleich oder im
Unendlichen gelte der Satz nicht
mehr: das
Ganze ist grösser als sein Teil. Und was die Nützlichkeit
anbelangt, so findet man mit der finiten Mathematik für beinahe
unendlich viele Aufgaben der Praxis mindestens eine Lösung. Mit der
infiniten Mathematik sucht man vergeblich eine einzige Aufgabe der
Praxis, die sich mit ihr lösen liesse.
Seit
etwa hundert Jahren gilt unter den Mathematikern die Lehrmeinung, die
Darstellung von Dezimalbruchentwicklungen sei nicht eindeutig und
der unendliche Dezimalbruch 0.999... sei gleich 1. Trotzdem bekommt,
wer die Frage stellt, ob 0,9 Periode kleiner als 1 sei, noch in
diesem Jahrhundert einen Preis (Spiegel-Online)
für eine der meistdiskutierten Fragen in einschlägigen Internetforen.
Offensichtlich spricht der gesunde Menschenverstand auch nach einem
Jahrhundert noch gegen diese Lehrmeinung, die durch geradezu geniale
mathematische Kunstgriffe bewiesen wird. Wer die Argumentation der
Mathematiker aber genauer unter die Lupe nimmt, dem wird schnell klar,
dass diese Lehrmeinung, die auch der Logik widerspricht, auf einem
Widerspruch und einem recht sorglosen Umgang mit dem Unendlichen beruht.
These
der Arbeit ist,
dass es in der Logik keine Antinomien gibt. Denn
diese Paradoxien sind Widersprüche, die in widerspruchsfreien
Systemen nicht auftreten können. Treten sie dennoch auf, ist
entweder das System widersprüchlich oder die die
Antinomie
repräsentierende Formel wurde falsch interpretiert. In
endlichen
Systemen, in denen solche Antinomien der Logik konstruiert
werden, beruhen sie in der Regel auf Doppeldefinitionen, also
unvereinbaren Annahmen und Bedingungen. In unendlichen Systemen
basieren sie in der Regel auf problematischen Voraussetzungen
über
die Eigenschaften des Unendlichen.
Aus der Vielzahl der sogenannten Antinomien der Logik werden
exemplarisch die Paradoxie des Lügners sowie jene von
Richard und von Russell behandelt, die Gödel als Grundlage
für sein Unvollständigkeitstheorem benutzt hat, weil er glaubte,
es lasse "sich überhaupt jede epistemologische Antinomie zu
einem derartigen Unentscheidbarkeitsbeweis verwenden", ungeachtet des "ex falso quodlibet".
Die dabei gewonnenen Einsichten werden zur Kritik an Cantors
Diagonalverfahren und Gödels
Unvollständigkeitstheorem benutzt. Dabei wird gezeigt, dass es
in
widerspruchsfreien Systemen
keine unentscheidbaren, also keine unbeweisbaren aber wahren
Sätze geben kann.
Obwohl sich die Abhandlung wesentlich mit der Metamathematik, der Logik
und der Wissenschaftstheorie befasst, ist sie einfach und
allgemeinverständlich geschrieben und als Beitrag zur
Philosophie
der Logik und der Mathematik zu verstehen, die kritisch die
Bedingungen der Möglichkeit axiomatischer Theorien analysiert
und
auf diese Weise die Beziehung zur Wissenschaftstheorie des
kritischen Rationalismus herstellt. Auch wird aufgezeigt, dass L.E.J.
Brouwer das Ergebnis von Gödels
Unvollständigkeitssatz, nämlich die
Feststellung der
Unmöglichkeit, ein System aufzustellen, das
die
Lösung jedes mathematischen Problems
erlaubt, bereits
vorweggenommen hat. Denn Brouwer hat seit 1907 die These vertreten,
dass das von David
Hilbert
1900 formulierte Axiom
von der Lösbarkeit eines jeden Problems mit dem Satz
vom
ausgeschlossenen Dritten äquivalent
ist. Und er hat
festgestellt, dass das tertium non datur, eine Tautologie
die nebenbei bemerkt
mit
dem Satz vom ausgeschlossenen Widerspruch äquivalent
ist,
nicht
auf
unendliche Systeme angewendet werden kann. Nachdem Paul
Lorenzen zeigen konnte, dass
sich die konstruktive Mathematik als
widerspruchsfrei beweisen lässt, wird hier
die
Begründung geliefert, warum die Mathematik ohne
Gödels Unvollständigkeitssatz auskommt, selbst wenn
dies von einigen Mathematikern beklagt wird. ("... most
mathematicians ply their trade exactly as they would have
done if Gödel had never existed." Brian
Davies)
Thema
der Arbeit ist
die Auslegung der rechtlichen Beziehungen zwischen
den Orten der alten Eidgenossenschaft, das also, was gemeinhin als
Schweizer Verfassungsgeschichte gilt. Die hier gebotene Interpretation
des alteidgenössischen Rechtes steht dabei im Widerspruch zum
gängigen Geschichtsbild in Schule und Forschung, welches durch
die
nationale Ideologie geprägt wurde. Aus diesem Grunde werden
einerseits die Ursachen dargelegt, die dazu führten, dass die
Geschichte als Ideologie benutzt wurde, um politische Ziele zu
erreichen, und andererseits werden die Fakten, auf die sich diese
Ideologie stützt, kritisch geprüft und neu
interpretiert.
Der nach dem Untergang der alten Eidgenossenschaft entstandene
Nationalstaat, seine Neutralität, sein Wehrwesen und
seine
Aussenpolitik sind nicht das
Ergebnis einer darauf gerichteten Politik, die von
Generationen politisch Handelnder der eidgenössischen Orte seit dem
Mittelalter in dieser Form
gewollt und zielstrebig angegangen worden wäre, sondern das Ergebnis
einer geschichtlichen Entwicklung als Resultat divergierender
oder kumulierender Handlungspläne und Taten von verschiedenen Akteuren
der souveränen Orte,
von nicht gewollten Handlungsfolgen und unbeeinflussbaren
Widerfahrnissen und äusseren Einflüssen. Das Gewordene ist nicht die
Verwirklichung eines
Handlungsplans, einer leitenden, überzeitlichen Idee in den
Köpfen der Generationen unserer Vorfahren oder eines gesetzmässigen
Geschichtsverlaufes, auch wenn dieser Eindruck
noch heute gern erweckt wird.
Die Staatsform der Eidgenossenschaft des 18. Jahrhunderts war nach übereinstimmender Auffassung der Zeitgenossen durchaus verschieden von den zumeist absolutistischen Monarchien des damaligen Europa. So urteilten denn auch die ausländischen Beobachter, je nach ihrer Herkunft und je nach ihren Idealvorstellungen von einem Staat, ganz unterschiedlich über die alte Eidgenossenschaft. Bis zur Französischen Revolution wurde sie auch meist gelobt und ihre Unabhängigkeit hervorgehoben. Obschon die ausländischen Besucher die Eidgenossenschaft mit vorgefassten Meinungen betraten, so waren sie doch meist schnell bereit, diese an der Wirklichkeit zu überprüfen und wenn nötig, zu modifizieren oder gar zu verwerfen. Sie stellten, fest, dass die damalige Schweiz keine einigermassen einheitliche Staatsform besass, sondern ein Konglomerat von beinahe allen möglichen Regierungsformen war. In der vorrevolutionären Zeit erregte die Tatsache aufsehen, dass es in allen Orten eine mehr oder weniger grosse Zahl von Einwohnern gab, die ein solches Mass an Freiheit genossen, wie dies in den absolutistischen Monarchien nirgends der Fall war. Während die - allerdings nicht für die Untertanen geltende - individuelle Freiheit der Bürger im Ausland Anerkennung fand, bedauerten die patriotische Eidgenossen, dass die Freiheit und die Unabhängigkeit der einzelnen Stände zu einer Erstarrung der recht lose verbundenen Eidgenossenschaft führte, da kein Ort seine Unabhängigkeit zugunsten eines schweizerischen Gesamtstaates preisgeben wollte. Zwar bemühten sich die Patrioten, die gemeinsame Kultur und Tradition des Vaterlandes zur Basis einer geistigen und politischen Einigung zu machen. Ihre Pläne scheiterten aber an den tatsächlichen Machtverhältnissen. Das patrizische Ancien Régime liess die Macht nicht aus seinen Händen gleiten. Erst Napoléon Bonaparte vermochte diese Régime zu beseitigen und eine Neuordnung zu diktieren. Dieser Untergang wurde von den Patrioten befürchtet und zu verhindern versucht und von den Ausländern, je nach ihrer politischen Einstellung prophezeit oder als unwahrscheinlich, ja sogar als unmöglich abgetan.
Der
Zürcher
Bürgermeister Johann Heinrich Waser (*
25. März 1600, † 10. Februar 1669) gehört
zu den bekanntesten Gestalten der Schweizer Geschichte des 17.
Jahrhunderts. Sein Vater war der seinerzeit bekannte Theologe und
Orientalist Kaspar
Waser.
In der
bisherigen Geschichtsschreibung wurde
er
einerseits als eidgenössisch gesinnter Initiant des
sogenannten
Bundesprojektes von 1655 gesehen. Dieses Projekt wurde als Versuch
gewertet, einen umfassenden, einheitlichen Bund unter den zerstrittenen
eidgenössischen Ständen aufzurichten. Auch galt Waser
als
vermittelnder, über den Parteien stehender Staatsmann. Schon als
Stadtschreiber habe er Streitigkeiten im
Zehngerichten Bund geschlichtet und als Bürgermeister
besonders anlässlich des Bauern- und des ersten Villmergerkrieges die
Streitenden zu versöhnen versucht.
Andererseits
wurde er,
der
an der Spitze der eidgenössischen Gesandten im Jahre 1663 in
Paris
das Soldbündnis mit Frankreich feierlich beschwor, als
Günstling Ludwigs XIV. verurteilt, und es wurde ihm
vorgeworfen,
die eidgenössischen Interessen und besonders jene der
Kaufleute
vernachlässigt zu haben.
Die vorliegende
Arbeit, die anhand
der Quellen
Wasers Handeln und Denken als Politiker in
Beziehung setzt zur gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und
politischen Situation seiner Zeit, zeigt, dass das bisherige
Geschichtsbild einer kritischen Prüfung nicht
standhält. Dabei wird nachgewiesen, dass die
Geschichtsschreibung des
werdenden
schweizerischen Nationalstaates des 19. Jahrhunderts die Geschichte der
Alten Eidgenossenschaft des 17. Jahrhunderts an zeitfremden
Massstäben gemessen und dadurch recht einseitig dargestellt
hat.
Indem sie alles, was in bezug auf die Entstehung des schweizerischen
Bundesstaates funktional betrachtet wurde, positiv bewertete und das
politische Handeln der Vergangenheit an den nationalen Zielen und
Werten des 19. Jahrhunderts mass, huldigte sie einer teleologischen
Geschichtsauffassung und diente damit mehr der historischen
Legitimation neuer politischer Wertvorstellungen als der Erforschung
der Vergangenheit. Aufgrund der
Erkenntnis dieser Zusammenhänge lässt
sich ein
völlig neues Bild des Zürcher Bürgermeisters
und der
zürcherischen Politik auf der eidgenössischen und der
europäischen Ebene zeichnen.
Nachdem
der junge Hans Heinrich Waser die Deutsche Schule und danach
die Lateinschule in Zürich besucht hatte, verbrachte
er Lehraufenthalte in Genf und in Teglio
im bündnerischen Untertanengebiet Veltlin. 1617 ging er an die
Universität Padua und machte anschliessend zu Fuss eine Reise
durch Italien. Nach seiner Rückkehr nach Zürich und weiterem
Studium nahm Waser als Schützling des väterlichen Freundes
Antistes Johann Jakob Breitinger 1618 an
der Gesandtschaft der vier reformierten eidgenössischen Stände an die
Dordrechter Synode teil. Im Februar 1619 besuchte er England
und weilte danach am Hofe des Winterkönigs in Prag.
Johann Heinrich Waser zeigte
sich als
loyaler Vertreter der zürcherisch-evangelischen Interessen. Mit
Hilfe von Antistes Johann Jakob Breitinger begann
er seine Laufbahn auf
der Stadtschreiberei. Als Sekretär nahm er teil an der Lindauer
Kapitulation und als Substitut an Tagsatzungen der
evangelischen Orte in Aarau
bei denen das "Defensional" und der "Schwyzer und Glarnerspan", das
Restitutionsedikt, der schwedische Bündnisantrag während des
Dreissigjährigen Krieges und schliesslich der Matrimonial- und
Kollaturstreit behandelt wurden.
Als
Waser sein Amt als Stadtschreiber
antrat, erreichte die Spannung
zwischen Zürich und den fünf katholischen Orten ihren Höhepunkt. Durch
diese Konflikte und Spannungen neutalisierten sich die
Eidgenossen
aber gegenseitig und verhinderten damit die
Teilnahme am Dreissigjährigen Krieg. Die
Neutralitätsverletzung bei Stein am Rhein und der anschliessende
Kesselringhandel brachte die Eidgenossenschaft an den Rand eines neuen
Religionskrieges. Dabei vertrat Waser mit ganzer Kraft und
voller
Überzeugung die Sache seiner Stadt und seiner Kirche. Pflichtbewusst erfüllte er dabei die ihm
übertragenen Aufgaben, verfasste Streitschriften und legte umfangreiche
Register der Akten an. Im Auftrag
der Stände Zürich, Bern und Glarus schlichtete er
den Streit um die Bundesprivilegien von Davos mit dem von der
Geschichtsschreibung so genannten Waserschen Spruch von 1644.
Als
Landvogt
von
Kyburg war er nicht nur Verwaltungsbeamter des bürgerlichen
Untertanengebietes, sondern auch Lehens-, Guts- und Landesherr und
schliesslich Gerichtsherr
von Lufingen. Er
sorgte für Ruhe und Ordnung und trieb die Steuern
bei den
Untertanen ein, um damit die Auslagen bei der Belagerung von Bregenz,
für die Besatzung von
Stein und bei den Wädenswiler Unruhen zu bestreiten. Dabei duldete
keine Säumigkeit und
vertrat den Herrschaftsanspruch der Obrigkeit mit Nachdruck.
Die Wahl zum Bürgermeister 1652 krönte Wasers politische Laufbahn. Zwei Jahre später wurde er noch Mitglied und 1657 Obmann der Gesellschaft der Schildner zum Schneggen. Als Bürgermeister vertrat er im Einvernehmen mit der protestantischen Kirche die Obrigkeit von Zürich und wahrte deren Standesinteressen gegenüber den katholischen Eidgenossen in den Gemeinen Herrschaften im Kappeler- und Wigoltingerhandel, ebenso auch im ersten Villmergerkrieg, damals Rapperswilerkrieg oder Schwyzerkrieg genannt, aber auch in der Allianzpolitik Zürichs mit den reformierten Orten und protestantischen Mächten. Diese zielte darauf ab, einerseits einen Sonderbund der evangelischen Orte der Eidgenossenschaft zu verwirklichen und andererseits die Allianz mit Frankreich zugunsten einer Verbindung mit den protestantischen Seemächten England und Holland aufzugeben und damit ein Gegengewicht zum Goldenen Bund der katholischen Orte zu bilden, beides Unterfangen, die scheiterten, so dass nurmehr eine Allianz mit Frankreich übrig blieb. Auch der Versuch, mit dem Bundesprojekt die eidgenössischen Bünde zugunsten der reformierten Städte neu zu fassen, misslang. Mit Hingabe vertrat Waser auch die Interessen der Obrigkeit des Standes Zürich gegenüber den Untertanen im Wädenswiler Aufstand und im Bauernkrieg. Er hat seine Haltung weder zugunsten von überkonfessionellen, eidgenössischen Zielen noch um des französischen Geldes wegen preisgegeben und er setzte sich auch für die umstrittenen Zollfreiheiten und Handelsprivilegien der eidgenössischen Kaufleute in Frankreich ein.
Auch über Wasers Tod hinaus blieb Zürich dieser konfessionellen Standespolitik treu, bemühte sich um evangelische Verbündete und hatte zahlreiche Streitigkeiten mit den katholischen Orten wegen der Religionsausübung in den gemeinen Herrschaften. Zürich stand mit Bern an der Seite von Genf, das wegen der Aufnahme der Hugenotten und Waldenser von Frankreich bedroht wurde, und beseitigte zusammen mit Bern durch den zweiten Villmergerkrieg im Schatten des Spanischen Erbfolgekrieges schliesslich die Vorherrschaft der katholische Orte in der alten Eidgenossenschaft.